Endnutzerlizenzvertrag

Dieser Endnutzerlizenzvertrag wird zwischen der inray Industriesoftware GmbH, Holstenstraße 40, D-25560 Schenefeld (Deutschland) („inray Industriesoftware“) und dem Kunden, der diesem Endnutzerlizenzvertrag mit Annahme des Angebots von inray, einem Reseller oder eines Distributors entsprechend der Auftragsbestätigung von inray, einem Reseller oder eines Distributors zustimmt geschlossen (Angebot und Auftragsbestätigung auch zusammen „Einzelvertrag“ genannt). Der Kunde stimmt diesem Endnutzerlizenzvertrag durch Annahme des Angebots von inray, einem Reseller oder eines Distributors zu, das auf diesen Endnutzerlizenzvertrag verweist.

Auch wird der Kunde beim Download zur Zustimmung zu dem Endnutzerlizenzvertrag aufgefordert. Durch Klicken auf die Schaltfläche zur Bestätigung des Downloads oder der Verwendung und sonstige Ingebrauchnahme der Software von inray Industriesoftware bestätigt der Kunde, dass er diese Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Falls der Kunde dieser Vereinbarung nicht zustimmt, muss er die Nutzung der Software unterlassen.

Ein Kunde, der diesen Endnutzerlizenzvertrag als natürliche Person zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, ist ein Verbraucher im Sinne dieses Endnutzerlizenzvertrages.

A. Nur soweit Software ohne Abschluss eines Einzelvertrages als kostenlose Demoversion heruntergeladen wird, gilt ergänzend folgendes:

a. inray Industriesoftware räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, das Softwareprodukt „OPC Router“ (nachfolgend auch „Softwareprodukt“) zu Testzwecken nach Maßgabe und Inhalt dieses Endnutzerlizenzvertrages kostenfrei für einen beschränkten Zeitraum zu benutzen.

b. Hierfür wird dem Kunden eine Demoversion des Softwareprodukts zur Verfügung gestellt, die der Kunde herunterladen kann, nachdem er vorausgehend den Endnutzerlizenzvertrag akzeptiert hat.

c. Der Testzeitraum ist durch beschränkt und beginnt mit dem Tag des Downloads und endet automatisch nach Ablauf der durch die Demo-Lizenz bestimmten Frist.

d. Die Demoversion des Softwareprodukts ist auch ohne Lizenzschlüssel nutzbar. Der Einsatz der Demoversion ist in diesem Fall je Nutzungsvorgang auf einen zusammenhängenden Zeitraum von maximal zwei Stunden begrenzt. Es ist nicht zulässig, eine Routine vorzusehen, welche einen automatischen Neustart der Demoversion des Softwareprodukts vorsieht. Der Kunde kann sich von inray Industriesoftware einen Lizenzschlüssel für die Demoversion des Softwareprodukts ausstellen lassen. In diesem Fall ist der Einsatz der Demoversion je Nutzungsvorgang auch über einen zusammenhängen Zeitraum von zwei Stunden hinaus nutzbar.

e. Entschließt sich der Kunde im Rahmen des Testzeitraumes das Softwareprodukt nicht zu erwerben, ist er verpflichtet, dieses von sämtlichen Rechnern, auf welches es installiert wurde, zu löschen.

f. Soweit in diesen Buchstaben a. bis e. keine besonderen Regelungen enthalten sind, verbleibt es im Übrigen für die Demoversion bei dem sonstigen Inhalt dieses Endnutzerlizenzvertrages gemäß den nachstehenden Regelungen unter B. und D..

B. Bei der dauerhaften Überlassung von Software gegen Einmalentgelt gilt:

1 Vertragsgegenstand bei der dauerhaften Überlassung von Software

1.1 Der Kunde erwirbt von inray, einem Reseller oder eines Distributors die im Einzelvertrag genannte Anzahl an Lizenzen für die Standardsoftware „OPC Router“ („Vertragssoftware“), um diese für die in diesem Endnutzerlizenzvertag und der Produktbeschreibung der Anlage 1 angegebenen Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden.

1.2 Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der Vertragssoftware im Objektcode wie im Einzelvertrag angegeben („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in Ziffer 2 beschriebenen Nutzungsrechte zur Installation und Nutzung durch den Kunden für dessen interne Geschäftszwecke.

2 Rechteeinräumung bei der dauerhaften Überlassung von Software

2.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des im Einzelvertrag vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in diesem Endnutzerlizenzvertrag und dem Einzelvertrag eingeräumten Umfang. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Einzelvertrag. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, beispielsweise im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Absatz 2 dieser Ziffer 2 bleibt unberührt.

2.2 Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzschlüssels dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von inray Industriesoftware wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer 2 vereinbaren.

2.3 Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird inray Industriesoftware die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

3 Gewährleistung bei der dauerhaften Überlassung von Software

3.1 inray Industriesoftware leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von inray Industriesoftware berechtigt zu sein.

3.2 Ist der Kunde kein Verbraucher, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

3.3 Ist der Kunde kein Verbraucher, so ist inray Industriesoftware im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird inray Industriesoftware dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

3.4 Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, stellt er inray Industriesoftware zur Feststellung der Gewährleistung und Vornahme der Nachbesserung Logfiles, Screenshots und nach Möglichkeit einen Remotezugriff zu der installierten Vertragssoftware zur Verfügung. inray Industriesoftware ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. inray Industriesoftware genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Probleme anbietet.

3.5 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet inray Industriesoftware nach Ziffer 10. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von inray Industriesoftware hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge inray Industriesoftware die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

3.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3.7 Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.

3.8 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Lieferung des Lizenzschlüssels. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 10.

3.9 Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.

C. Bei der Überlassung von Software zum befristeten Einsatz gilt:

4 Vertragsgegenstand bei der Überlassung von Software zum befristeten Einsatz

4.1 Der Kunde plant den zeitlich befristeten Einsatz der Standardsoftware „OPC Router“ („Vertragssoftware“) von inray Industriesoftware, um diese für die in diesem Endnutzerlizenzvertag und der Produktbeschreibung der Anlage 1 angegebenen Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden.

4.2 Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Vertragssoftware im Objektcode wie im Einzelvertrag angegeben („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in Ziffer 5 beschriebenen Nutzungsrechte zur Installation und Nutzung durch den Kunden für dessen interne Geschäftszwecke.

5 Rechteeinräumung bei der Überlassung von Software zum befristeten Einsatz

5.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des im Einzelvertrag vereinbarten Entgelts dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Einzelvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in diesem Endnutzerlizenzvertrag und dem Einzelvertrag eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Vertragssoftware. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Einzelvertrag.

5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Vertragssoftware zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

5.3 Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so werden sämtliche im Rahmen dieses Endnutzerlizenzvertrages und des Einzelvertrages Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an inray Industriesoftware zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Vertragssoftware zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder inray Industriesoftware auszuhändigen.

6 Laufzeit und Kündigung bei der Überlassung von Software zum befristeten Einsatz

6.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende jedes Vertragsjahres gekündigt werden.

6.2 Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der inray Industriesoftware zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von inray Industriesoftware dadurch verletzt, dass er die Vertragssoftware über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von inray Industriesoftware hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

6.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

6.4 Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Vertragssoftware aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie inray Industriesoftware gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach deren Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

7 Instandhaltung bei der Überlassung von Software zum befristeten Einsatz

7.1 inray Industriesoftware leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von inray Industriesoftware berechtigt zu sein. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die §§ 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c BGB (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, inray Industriesoftware Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, stellt er inray Industriesoftware zur Feststellung der Gewährleistung und Vornahme der Nachbesserung Logfiles, Screenshots und nach Möglichkeit einen Remotezugriff zu der installierten Vertragssoftware zur Verfügung. inray Industriesoftware ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. inray Industriesoftware genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Probleme anbietet.

D. Für alle Vereinbarungen gilt:

8 Softwareüberlassung und Installation

8.1 inray Industriesoftware überlässt dem Kunden ein Exemplar der Vertragssoftware per Download. Die Vertragssoftware wird auf der im Lieferschein angegebenen Website von inray zum Download bereitgestellt. Zugangsdaten für den Download werden nicht benötigt. Die Software ist mittels Lizenzschlüssel geschützt. Der Kunde erhält den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Endnutzerlizenzvertrag und der Produktbeschreibung näher bestimmt. Mittels des Lizenzschlüssels wird auch entsprechend dem Umfang des Einzelvertrages die Möglichkeit zur Nutzung von Plug-Ins eröffnet.

8.2 Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist in der Produktbeschreibung festgelegt.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

8.4 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren, zu bearbeiten und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass inray Industriesoftware dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die in diesem Endnutzerlizenzvertrag und dem Einzelvertrag geregelten Fälle hinaus zu vervielfältigen.

8.6 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

8.7 Die Vertragssoftware wird nur als Ganzes Produkt überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Komponenten der Vertragssoftware zu trennen.

8.8 Der Kunde benötigt eine Lizenz je Softwaredienstinstanz, also je Instanz der Vertragssoftware, die logisch ausgeführt wird. Dies gilt sowohl für direkt auf einem physischen Hardwaresystem als auch für virtuell ausgeführte Instanzen.

8.9 Jede Installation der Vertragssoftware als Softwaredienstinstanz muss von inray Industriesoftware freigeschaltet werden („Lizenzierung“), um in vollem Umfang funktionsfähig zu sein. Für jede Installation ist ein eigener Lizenzschlüssel notwendig. Der Kunde erhält Lizenzschlüssel in der bestellten Anzahl der Lizenzen umfassend die bestellten Plug-Ins entsprechend dem Einzelvertrag. Der Kunde trägt den Lizenzschlüssel, seinen Namen und die System-ID in den von inray Industriesoftware bereitgestellten Lizenz-Manager ein. Die System-ID wird von inray Industriesoftware vergeben und wird für mögliche spätere Funktionserweiterungen auf dem System des Kunden benötigt.

8.10 Die Nutzung der Vertragssoftware ist lizenzseitig hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte ohne Beschränkung in der Anzahl der Clients, Nutzer und Verbindungen.

8.11 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus diesem Endnutzerlizenzvertrag, dem Einzelvertrag und der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Soweit inray Industriesoftware dem Kunden ein ergänzendes Handbuch zu der Vertragssoftware bereitstellt, dient dies nicht der Leistungsbeschreibung, sondern allein der Unterstützung des Kunden beim Einsatz der Vertragssoftware.

8.12 Installations- und Konfigurationsleistungen sowie Leistungen der Softwarepflege und -wartung sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

8.13 Nicht Leistung dieses Endnutzerlizenzvertrages sind etwaig für den Einsatz der Vertragssoftware notwendige Nutzungsrechte für an die Vertragssoftware angebundene Fremdsysteme. Soweit das dem Kunden bereitgestellte Installationspaket hierfür Installationsroutinen enthält, wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er jeweils mit dem Anbieter der Fremdsoftware einen eigenständigen Nutzungsvertrag abzuschließen hat. Die Bereitstellung erfolgt lediglich zur Vereinfachung der Installation durch den Kunden und stellt keinen Leistungsgegenstand von inray Industriesoftware dar.

9 Entgelt und Fälligkeit

9.1 Sämtliche im Einzelvertrag genannten Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer.

9.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle anfallenden Steuern und Zölle, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verkaufssteuern, Umsatzsteuern, Waren- und Dienstleistungssteuern, Verbrauchssteuern oder sonstige Gebühren, die eine Behörde dem Kunden für die Nutzung oder Lizenzierung der Vertragssoftware auferlegt, zu entrichten oder inray Industriesoftware zu erstatten.

9.3 Im Fall der dauerhaften Überlassung von Software gegen Einmalentgelt sind einmalige Zahlungen mit der Bereitstellung zum Download und Mitteilung des Lizenzschlüssels an den Kunden fällig und innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen, soweit nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt.

9.4 Im Fall der Überlassung von Software zum befristeten Einsatz ist für die Gebrauchsgewährung eine monatliche Vergütung zu zahlen. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Miete anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software zum Download und Mitteilung des Lizenzschlüssels folgenden Tag. Der Mietzins wird für den jeweiligen Monat im Voraus am dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software zum Download und Mitteilung des Lizenzschlüssels fällig.

10 Haftung

10.1 inray Industriesoftware haftet nach den gesetzlichen Vorschriften:

(a) wegen Vorsatz,

(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von inray Industriesoftware oder die sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von inray Industriesoftware beruhen, und

(c) für andere als die unter (b) aufgeführten Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von inray Industriesoftware oder sonst auf grob fahrlässigem Verhalten eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von inray Industriesoftware beruhen, wobei in diesem Fall die Haftung von inray Industriesoftware auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt ist und die Haftung der Höhe nach, soweit der Kunde kein Verbraucher ist, insgesamt für sämtliche aufgrund dieser Vereinbarung während des Leistungszeitraums verursachte Schäden auf die insgesamt unter dieser Vereinbarung gezahlte Vergütung beschränkt ist und

(d) für eine fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten durch inray Industriesoftware oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von inray Industriesoftware, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt ist Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (Kardinalpflichten); ). dies umfasst insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung.

10.2 In anderen als in vorstehend aufgeführten Fällen ist die Haftung von inray Industriesoftware ausgeschlossen.

10.3 Die Regelungen wirken auch Zugunsten der Geschäftsführer und Mitarbeiter von inray Industriesoftware und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

10.4 Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, kann ein Schadensersatzanspruch – mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung – nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde, der kein Verbraucher ist, auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

10.5 inray Industriesoftware bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebs zu sorgen hat und mit Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11 Updates und Upgrades

11.1 inray Industriesoftware kann nach freiem Ermessen dem Kunden Updates und Upgrades der Vertragssoftware zur Verfügung stellen. Ab dem Zeitpunkt der Installation des Updates oder Upgrades darf der Kunde die Vorversion nicht unabhängig hiervon nutzen, diese abtrennen und/oder auf eine andere Partei übertragen. Wenn nicht von inray Industriesoftware zusammen mit einem Update oder Upgrade andere Bedingungen übersandt werden, gelten die Bestimmungen dieser Endnutzerlizenzvereinbarung. Der Kunde kann die Annahme von Updates oder Upgrades ablehnen. 30 Tage ab Erscheinen eines Updates oder Upgrades ist inray Industriesoftware aber – soweit zuvor gegeben – zum Support der Vorversion verpflichtet.

11.2 90 Tage ab dem Datum der Rechnungstellung stellt inray Industriesoftware dem Kunden Updates für die jeweilige Vertragssoftware zur Verfügung.

11.3 Im Übrigen können weitere Updates, Upgrades und darüberhinausgehender Support durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit inray Industriesoftware erlangt werden.

12 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

12.1 Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie den Lizenzschlüssel – soweit gegeben – durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

12.2 Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, wird der Kunde es dem Verkäufer auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde dem Verkäufer Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Verkäufer oder eine vom Verkäufer benannte und für den Käufer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. inray Industriesoftware darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. inray Industriesoftware wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten inray Industriesoftware.

12.3 inray Industriesoftware verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Bezug auf den Vertragsgegenstand / die Software zu treffen. Diese Maßnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und den Branchenstandards. inray Industriesoftware wird sich bemühen, Sicherheitslücken durch die Bereitstellung von Sicherheitsupdates oder die Entwicklung von Workarounds angemessen zu behandeln. Beachten Sie jedoch, dass die Sicherheit der Software auch von den Handlungen und Sicherheitsvorkehrungen des Benutzers abhängen kann.

13 Datenschutz

Für die Datenverarbeitung durch inray Industriesoftware gelten die unter https://www.inray.de/datenschutzerklaerung/ einsehbaren Datenverarbeitungshinweise.

14 Sonstiges

14.1 Der Kunde darf Rechte, Pflichten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von inray Industriesoftware auf Dritte übertragen. Ziffer 2 Absatz 2 bleibt unberührt.

14.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

14.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

14.4 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Die Vertragserfüllung von inray Industriesoftware steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

14.5 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, in vollem Umfang sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Export- und Re- Exportkontrollvorschriften, wie etwa die der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und sonstige anwendbaren Vorschriften anderer Länder („Exportvorschriften“) zu beachten, insbesondere einschließlich der US-Exportbestimmungen sowie der von der US-Regierung und anderen Regierungen erlassenen Beschränkungen für Endverbraucher, Endverwendung und Bestimmungsort. Insbesondere, ohne jedoch das Vorstehende einzuschränken, muss der Kunde sicherstellen, dass die Software und Ableitungen davon nicht (i) entgegen einer anzuwendenden Wirtschaftssanktion oder Exportvorschrift heruntergeladen, exportiert, re-exportiert (einschließlich „deemed export“) oder direkt oder indirekt übertragen werden oder (ii) für einen nach den Exportvorschriften untersagten Zweck verwendet werden oder (iii) an natürliche oder juristische Personen geliefert werden, die ansonsten die Software nicht erwerben, lizenzieren oder nutzen dürften. inray Industriesoftware behält sich das Recht vor, die erforderlichen exportrechtlichen Prüfungen vorzunehmen. Auf Verlangen legt der Kunde inray Industriesoftware unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Rechtspflichten erforderlichen Informationen vor.

14.6 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieser Vereinbarung getroffen werden, sind in dieser Vereinbarung und dem Einzelvertrag niedergelegt. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch, soweit das Schriftformerfordernis abgeändert werden soll. Mitteilungen in Bezug auf diese Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen.

14.7 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt

14.8 Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

14.9 Erfüllungsort ist Schenefeld (Deutschland). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, ist Itzehoe (Deutschland), sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

14.10 Das Versäumnis, eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf diese Bestimmung.

14.11 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder undurchführbar werden, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, diese unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhalts dieser Vereinbarung herbeigeführt wird.

14.12 Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, ist im Fall von Unklarheiten oder eines Widerspruches zwischen dieser Fassung und fremdsprachlichen Übersetzungen ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.

14.13 Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Vertragsbestandteil.

Fassung vom 09.03.2023

Anlage 1 – Produktbeschreibung

OPC Router

1. Nutzungszwecke

Der OPC Router bietet als zentrale Kommunikationsplattform die Möglichkeit des automatisierten Datenaustausches durch die Integration unterschiedlicher Systeme und Insellösungen.

Die Nutzung umfasst die Installation, Projektierung und Nutzung der Software durch den Kunden im Rahmen seiner individuellen Anforderungen und Bedürfnisse. Die Dokumentation, insbesondere über die Funktionalität und den Einsatzbereich der Software, ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages und beschreibt den Mindestumfang, der zur Verfügung gestellt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass inray Industriesoftware Funktionen oder Plug-Ins in zukünftigen Versionen der Software entfernen kann. Kunden werden über solche Änderungen in angemessener Weise informiert, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Release-Notes oder Benachrichtigungen.

Kunden haben das Recht, auf eine frühere Version der Software zurückzugreifen, wenn dies aufgrund entfernter Funktionen oder Plug-Ins erforderlich ist. Dieses Recht unterliegt den Bedingungen dieses Vertrags.

Bitte beachten Sie, dass Kunden mit einem gültigen Support- und Wartungsvertrag Zugang zu Updates und Supportleistungen haben, um sicherzustellen, dass ihre Software immer auf dem neuesten Stand ist.

2. Einsatzbedingungen (Hard- und Softwareanforderungen)

Die Systemvoraussetzungen (Hard- und Softwareanforderungen) für die Installation und den Betrieb der Vertragssoftware ergeben sich aus dem unter https://docs.opc-router.de einsehbarem Handbuch.

Für die Installation und den Betrieb der Vertragssoftware sind unter anderem folgende Komponenten von Drittanbietern notwendig, für welche ggf. vom Kunden weitere Nutzungsrechte zu erwerben sind:

Für OPC Router 4:

a) Bei Verwendung von Windows 7 oder Server 2008R2: mindestens PowerShell 3.0;

b) .NET Framework;

c) mongoDB;

d) OPC core components.

Für OPC Router 5:

a) .NET Framework;

b) mongoDB;

c) OPC core components.

d) Microsoft Edge ab Version 100 oder Google Chrome ab Version 100

Die Drittanbietersoftware wird automatisch mit dem OPC Router installiert.